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| SR-Nummer | Titel |
| Art. 80 Abs. 2 Der Bund regelt insbesondere: d. die Einfuhr von Tieren und tierischen Erzeugnissen; e. den Tierhandel und die Tiertransporte. Art. 118 Abs. 2 Er erlässt Vorschriften über: b. die Bekämpfung übertragbarer, stark verbreiteter oder bösartiger Krankheiten von Menschen und Tieren. |
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