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Die veterinärpolizeilichen Einfuhrbedingungen sollen verhindern, dass Tierseuchen eingeschleppt oder gesundheitsgefährdende Waren eingeführt werden. Wenn in den einzelnen Unterkapiteln dafür nicht spezifische Regelungen erwähnt sind, gelten die Vorschriften auch für die Wiedereinfuhr und Durchfuhr.
Die Verantwortung liegt beim Importeur
Wer lebende Tiere oder Produkte tierischer Herkunft einführen will, muss über umfassende Kenntnisse aus vielen Bereichen verfügen. Er / Sie ist dafür verantwortlich, dass die am Tage der Einfuhr geltenden Einfuhrbedingungen in allen Punkten eingehalten werden. Viele Tiere und Erzeugnisse können nur aus bestimmten Ländern und / oder Betrieben eingeführt werden - und auch dann nur zu festgelegten Bedingungen: zum Teil müssen im voraus Bewilligungen beantragt und im Herkunftsland amtliche Veterinärzeugnisse beschafft werden.
Auch Vorschriften anderer Stellen beachten!
Neben der Gesetzgebung, die das BVET vollzieht, sind bei der Einfuhr von lebenden Tieren und Produkten tierischer Herkunft oft Vorschriften von anderen Stellen zu berücksichtigen, z.B. solche des Zolls, des Bundesamtes für Landwirtschaft oder auch kantonale Regelungen (etwa zur Haltung „gefährlicher Hunde“). Kontaktstellen: siehe "Linkliste Einfuhr" rechts.
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