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Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft.
Melde- und Bewilligungspflicht in der Schweiz
Der Betrieb des Schweizer Importeurs muss beim Kantonschemiker (Links > Lebensmittelkontrolle Schweiz) gemeldet sein oder eine kantonale Bewilligungsnummer aufweisen (durch Kantonschemiker erteilt). Der Betrieb muss durch den Kanton im elektronischen System TRACES erfasst sein. Zusätzlich muss der Importeur vom BVET in TRACES als Importeur registriert sein (=> doppelte Erfassung in TRACES). Die Registrierung durch das BVET ist kostenlos und mit keinerlei Auflagen verbunden.
Herkunftsländer und -betriebe ausserhalb der EU
Das Herkunftsland muss von der EU für den Import der betreffenden Warengruppe zugelassen sein. Ausserdem muss es über ein von der EU anerkanntes Rückstandsuntersuchungsprogramm für die betreffende Warengruppe verfügen (jährliche Anerkennung durch die EU). Der Betrieb des Exporteurs bez. Produzenten muss auf der Liste der anerkannten Betriebe der EU im entsprechenden Land gelistet sein. Diese Zulassung der Exportbetriebe erfolgt durch die EU aufgrund von Inspektionen vor Ort.
Veterinärzeugnis
Die Waren müssen von einem Veterinärzeugnis, ausgestellt von der lokalen Veterinärbehörde des Herkunftsbetriebes, begleitet sein. Nur das gestempelte und unterschriebenen Original ist zulässig, Fax und Kopien reichen nicht für einen Import. Die entsprechenden Zeugnisvorlagen sind auf der Homepage zu finden.
Zollmeldepflichtige Person
Zollmeldepflichtige Person ist derjenige, der die Waren an der Grenze abfertigt. Dies kann sowohl der Importeur selbst oder eine von ihm beauftragte Spedition sein. Für die Einfuhr über einen Schweizer Flughafen ist zudem die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES notwendig (mind. 24 Std. vor Ankunft). Dafür muss die zollmeldepflichtige Person eine TRACES-Schulung besucht haben. (siehe Punkt > TRACES/GVDE)
Grenztierärztliche Untersuchung
Bei der Einfuhr erfolgt eine grenztierärztliche Kontrolle zu Öffungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes. Die Untersuchung ist gebührenpflichtig (mind. CHF 88.-). Erst nachdem die Dokumente und die Ware vom Grenztierarzt freigegeben wurden, kann die Ware verzollt werden. (siehe Punkt > Grenztierärztliche Kontrolle)
Fragen bezüglich Einfuhr
Anfragen zum Lebensmittelrecht bezüglich Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus Drittländern sind an das Bundesamt für Veterinärwesen zu richten.
Äquivalenz zwischen EU- und Schweizer Recht
Das BVET setzt gegenüber Drittländern die Einfuhrbedingungen der EU im Rahmen der Äquivalenz eins zu eins um.
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