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Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Einfuhr von Pferden (inkl. andere Equiden wie Zebra oder Esel und ihre Kreuzungen) aus der EU in die Schweiz.
Sämtliche Informationen in den folgenden Dokumenten sind bei jeder Einfuhr zu berücksichtigen. Bitte lesen Sie diese vollständig und aufmerksam durch - nur so können Sie Probleme an der Grenze vermeiden:
Spezifische zusätzliche Bedingungen zur Einfuhr von Pferden (und anderen Equiden) aus der EU:
Pferde aus der EU können nur mit dem in der Schweiz und der EU vorgeschriebenen Equidenpass eingeführt werden (siehe auch Link "Pferderegistrierung" am rechten Bildrand). Die Pferde müssen von untenstehendem Einfuhrzeugnis begleitet sein. Nach der Einfuhr findet in der Regel keine amtstierärztliche Überwachung statt.
Die Einfuhr von Pferden aus Rumänien ist seit dem 1. Oktober 2010 verboten. Das BVET kann Ausnahmen bewilligen (Details siehe Verordnung am rechten Bildrand).
Für (nach nationalen Vorgaben des Herkunftslandes) "registrierte / eingetragene" Pferde muss ein amtstierärztliches Zeugnis gemäss Anhang II der Richtlinie (RL) 2009/156/EG mitgeführt werden, für nichtregistrierte Pferde ist eine TRACES -Meldung und -Zeugnisversion gemäss Anhang III der Richtlinie (RL) 2009/156/EG erforderlich.
Zur vorübergehenden Einfuhr (ab dem 1. Januar 2011 NEU maximal 7 Tage) von Pferden aus Mitgliedstaaten der EU ausser Rumänien und zur Wiedereinfuhr von Schweizer Pferden nach einem Aufenthalt von höchstens 7 Tagen in der EU verzichtet die Schweiz auf das entsprechende Gesundheitszeugnis (und auf die TRACES-Meldung bei nicht registrierten Pferden). Bitte beachten Sie jedoch, dass ein Wiederausfuhrzeugnis nach einem Kurzaufenthalt in der Schweiz nur ausgestellt werden kann, wenn ein Vorzeugnis mit den entsprechenden Gesundheitsgarantien vorliegt.
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