Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Einfuhr von Hausschafen und Hausziegen aus der EU in die Schweiz.
Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden
Zur Einfuhr ist eine Generaleinfuhrbewilligung vom Bundesamt für Landwirtschaft erforderlich, siehe unter
Einfuhrbedingungen - Bewilligungen
Sämtliche Informationen in den folgenden Dokumenten sind bei jeder Einfuhr zu berücksichtigen. Bitte lesen Sie diese vollständig und aufmerksam durch - nur so können Sie Probleme an der Grenze vermeiden:
Spezifische zusätzliche Bedingungen zur Einfuhr von Hausschafen/-ziegen aus der EU:
=> Einfuhr Wiederkäuer aus Bluetonguerestriktionszonen: .
Einfuhrzeugnisse
Anwendbar ist das TRACES-Zeugnis 91/68 EI Schlachtschafe/-ziegen bzw. 91/68 EII Mastschafe/-ziegen bzw. 91/68 EIII Zuchtschafe/-ziegen. Zudem muss der amtliche Tierarzt des Herkunftslandes eine elektronische TRACES-Meldung absetzen.
Für Schlachttiere muss zusätzlich die vom Betriebsinhaber ausgefüllte Bestätigung 06/04 über den Gesundheitsstatus und Medikamenteneinsatz für Tiere mitgeführt werden
Fragen zur Sömmerung und zum Grenzweidegang richten Sie bitte an das zuständige kantonale Veterinäramt.