Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Ein- und Durchfuhr von „anderen Fleischfressern“ (andere als Meeressäuger, Haushunde, Hauskatzen und Frettchen) aus Drittländern abgebildet.
Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden
Beachten Sie unbedingt auch die artenschutzrechtlichen Bestimmungen zur Einfuhr. Siehe Seite:
Ein- und Durchfuhrregelungen - Bewilligungen - Quarantäne
Sämtliche Informationen in den folgenden Dokumenten sind bei jeder Einfuhr zu berücksichtigen. Bitte lesen Sie diese vollständig und aufmerksam durch - nur so können Sie Probleme an der Grenze vermeiden:
Spezifische zusätzliche Bedingungen und Quarantänemassnahmen zur Einfuhr von „anderen Fleischfressern“ aus Drittländern - inkl. Quarantänebestimmungen
Zugelassene Herkunftsländer
Alle Drittländer, für welche gewisse Informationen über ein „funktionierendes amtliches Veterinärsystem“ vorliegen. Als Kriterium dient dafür die Liste derjenigen Drittländer, die als Herkunftsländer für „Fleischimporte“ anerkannt sind, gem. Anhang II der
Muster der vorgeschriebenen Einfuhrzeugnisse