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Neue Fassung:
Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen seit Eröffnung schriftliche Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, Postfach, 3000 Bern 14, eingereicht werden. Die Beschwerde hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.
Art. 31 ff. Bundesgesetz über das Bundesverwaltungsgericht (SR 173.32) und Art. 44 ff. Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (SR 172.021)
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