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Veterinärpolizeiliche Bedingungen zur Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft
Importbewilligung des BVET
Es sind keine Importbewilligungen des BVET notwendig. Der Handel mit Lebensmitteln zwischen der EU und der Schweiz wird ähnlich wie der Handel zwischen den Mitgliedstaaten der EU (innergemeinschaftlicher Handel) oder wie jener im Inland abgewickelt und von den Kantonalen Laboratorien kontrolliert.
Melde- und Bewilligungspflicht
Der Betrieb des Schweizer Importeurs muss bei der kantonalen Lebensmittelkontrolle gemeldet sein oder eine kantonale Bewilligungsnummer aufweisen (erteilt durch die kantonale Lebensmittelkontrolle ). Der Betrieb des EU Herkunftslandes (Exporteur) muss von der im Versandland zuständigen Behörde für den innergemeinschaftlichen Handel zugelassen sein und über eine im Internet abrufbare EU - Zulassungsnummer verfügen.
Fragen bezüglich Einfuhr
Anfragen zum Lebensmittelrecht bezüglich Einfuhr von Lebensmitteln tierischer Herkunft aus der EU sind an die zuständige kantonale Lebensmittelkontrolle zu richten. (siehe Links > Lebensmittelkontrolle Schweiz)
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