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Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.
Das zu importierende verarbeitete tierische Protein muss gemäss Anhang X Kapitel II Abschnitt 1 der Verordnung (EU) 142/2011 hergestellt worden sein und den zusätzlichen Anforderungen gemäss Anhang XIV Kapitel I Abschnitt 1 und 2 der Verordnung (EU) 142/2011 entsprechen (siehe Links).
Die Länder, aus denen verarbeitetes tierisches Protein in die Schweiz eingeführt werden darf, sind im Anhang XIV Kapitel 1 Abschnitt 1 Tabelle 1 der Verordnung (EU) 142/2011 aufgeführt.
Für verarbeitetes tierisches Protein, ausser Fischmehl, sind dies Länder gemäss Anhang II Teil 1 der Verordnung (EU) 206/2010 (siehe auch (EU) 144/2011).
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