Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.
Für Phosphate anderer als tierischer Herkunft gelten diese Einfuhrbestimmungen nicht.
Dicalciumphosphat muss gemäss Anhang X Kapitel II Abschnitt 6 der Verordnung (EU) 142/2011 hergestellt worden sein (siehe Links).
Tricalciumphosphat muss gemäss Anhang X Kapitel II Abschnitt 7 der Verordnung (EU) 142/2011 hergestellt worden sein (siehe Links).
Ende Inhaltsbereich