Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Heimtierfutter

Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.

Sie gelten vorbehaltlich der am Tag der Einfuhr geltenden Einfuhrverbote, vorübergehenden Einschränkungen und Spezialbedingungen (siehe Links).

Für Glukosamine, Chondroitine und / oder Chitosane sowie Futtermittel, die ausser diesen Stoffen keine tierischen Nebenprodukte enthalten, gelten die Einfuhrbestimmungen nicht, wohl aber das Futtermittelrecht.

Regelungen

Bewilligungs-, Importverfahren und  Gesuchsformular siehe Seite "Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" (siehe Links).

Für einige Produkte und Verwendungszwecke im Rahmen des Heimtierfutters gelten unterschiedliche Regelungen:
Beachten Sie, dass einige andere Unterkapitel der Seite „Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" spezifische Regelungen und Veterinärbescheinigungen zum Import von Nebenprodukten gewisser Kategorien als Ausgangsstoffe für Futtermittel oder für technisch - pharmazeutische Erzeugnisse enthalten.
Wenn zur Einfuhr eines bestimmten Nebenproduktes solche spezifischen Bedingungen existieren, dann gelten jene und nicht die auf dieser Seite abgebildeten Regelungen. So sind z.B. zur Einfuhr von Blutprodukten, ausgeschmolzenen Fetten und Fischöl, Fettderivaten, Milch- oder Eierzeugnissen, Gelatine, Kollagen und Kalziumphosphaten die in den entsprechenden Unterkapiteln abgebildeten Regelungen anwendbar.

Zur Einfuhr von Tierfutter (mit Ausnahme von Heimtierfutter), das verarbeitetes tierisches Protein („Tiermehle") enthält, gelten die Einfuhrbedingungen für verarbeitetes tierisches Protein. Für (endkonfektioniertes) fertiges Heimtierfutter gelten jedoch in jedem Fall die Einfuhrbedingungen für „Heimtierfutter und Kauspielzeug".


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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