Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder
Beginn Inhaltsbereich
Auf dieser Seite sind Muster der zur Ein- und Durchfuhr vorgeschriebenen Veterinärbescheinigungen und (soweit verfügbar) die Listen der anerkannten Herkunftsländer und zugelassenen Lieferbetriebe abgebildet.
Für Glukosamine, Chondroitine und / oder Chitosane sowie Futtermittel, die ausser diesen Stoffen keine tierischen Nebenprodukte enthalten, gelten die Einfuhrbestimmungen nicht, wohl aber das Futtermittelrecht.
Bewilligungs-, Importverfahren und Gesuchsformular siehe Seite "Tierische Nebenprodukte (TNP) aus Drittländern 2011" (siehe Links).
Zur Einfuhr von Tierfutter (mit Ausnahme von Heimtierfutter), das verarbeitetes tierisches Protein („Tiermehle") enthält, gelten die Einfuhrbedingungen für verarbeitetes tierisches Protein. Für (endkonfektioniertes) fertiges Heimtierfutter gelten jedoch in jedem Fall die Einfuhrbedingungen für „Heimtierfutter und Kauspielzeug".
Ende Inhaltsbereich