Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Märkte und Ausstellungen

Wenn viele Tiere aus unterschiedlichen Betrieben zusammen kommen, können vorhandene Seuchen verschleppt werden.

Die Bestimmungen in der Tierseuchenverordnung (Art. 27-31 TSV) werden mit der
  • Technischen Weisung über Aufzeichnungen, Meldewesen und Kontrollen des Tierverkehrs auf Märkten, bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Klauentieren vom 2. Oktober 2001 und in
  • Empfehlungen des BVET zur Harmonisierung der seuchenpolizeilichen Anordnungen auf Märkten, bei Ausstellungen und ähnlichen Veranstaltungen mit Klauentieren vom 2. Oktober 2001 präzisiert.

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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