Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Heimtier-Vögel aus Drittländern

Die Einfuhr von Heimtier-Vögeln aus Drittländern unterliegt strengeren Auflagen als die Einfuhr von anderen Heimtieren.
Die untenstehenden Bedingungen gelten für "aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehaltene Vögel," die mit ihrem Besitzer oder einer von diesem beauftragten Person reisen, und weder zum Verkauf noch sonst zur Übergabe an neue Eigentümer bestimmt sind.
Sie gelten nicht für Geflügel, also für Tiere der Ordnungen Hühnervögel (Galliformes), Schwimmvögel (Anseriformes), Taubenvögel (Columbiformes) und Laufvögel (Struthioniformes).

Typ: PDF
Merkblatt: Einfuhr Heimtiervögel aus Drittländern
Letzte Änderung: 21.03.2011 | Grösse: 24 kb | Typ: PDF

Einfuhr ohne Zeugnis 

Aus folgenden Drittländern können bis zu 5 Heimtier-Vögel ohne Gesundheitszeugnis und grenztierärztliche Untersuchung eingeführt werden. Ausgenommen sind Tiere aus Wildfang.

  • Andorra
  • Färöer Inseln
  • Grönland
  • Island
  • Kroatien
  • Monaco
  • Norwegen
  • San Marino
  • Vatikanstadt

Vorbehalten sind Einfuhrbedingungen in Bezug auf den Artenschutz (siehe rechte Spalte unter "Einfuhr lebende Wildtiere").

Einfuhr mit Zeugnis

Die Einfuhr von bis zu 5 Heimtier-Vögeln - ausgenommen Tiere aus Wildfang - aus anderen Drittländern ist gestattet falls:

a) für die Tiere eine Veterinärbescheinigung gemäss Entscheidung 2007/25 Anhang II beigebracht werden kann (siehe "Weitere Informationen"), wobei die Optionen in Teil I.25 und in Teil II in Bezug auf eine allfällige Quarantäne in der Schweiz und eine Impfung der Tiere keine Anwendung findet, da in der Schweiz aktuell keine entsprechenden Quaräntestationen zur Verfügung stehen und die Impfung gegen aviäre Influenza nicht gestattet ist. Eine Einfuhr ist daher nur möglich, falls die Tiere vor der Ausfuhr unter amtlicher Überwachung mind. 30 Tage abgesondert oder mind. 10 Tage in Quarantäne verbracht und von einem amtlichen Tierarzt auf aviäre Influenza untersucht wurden.

b) eine Erklärung des Besitzers der Heimvögel oder einer vom Tierbesitzer bevollmächtigten Person gemäss Entscheidung 2007/25 Anhang III vorliegt. Die Erklärung muss in jedem Fall von der Begleitperson der Tiere unterzeichnet sein (siehe "Weitere Informationen").

Vorbehalten sind Einfuhrbedingungen in Bezug auf den Artenschutz (siehe rechte Spalte unter "Einfuhr lebende Wildtiere").

 Grenztierärztliche Kontrolle

Eine GTU (Grenztierärztliche Untersuchung) ist für alle Heimtier-Vögel obligatorisch. Daher ist die direkte Einfuhr in die Schweiz nur über die Flughäfen Zürich und Genf möglich. Es wird empfohlen, die Tiere als begleitete Fracht aufzugeben. In diesem Fall werden sie direkt der grenztierärztlichen Kontrolle zugeführt - Kosten CHF 88.

Anderenfalls werden die Tiere bei der Ankunft am Zoll an die grenztierärztliche Kontrollstelle im Frachtbereich des Flughafens weitergeleitet. Dieser Transport erfolgt in Zürich durch ein privates Unternehmen und wird dem Importeur in Rechnung gestellt. Dieser Transport kostet zur Zeit weitere CHF 130.

Die erforderliche Kontrolle der Tiere erfolgt nur während den ordentlichen Öffnungszeiten der entsprechenden Kontrollstelle (Öffnungszeiten des grenztierärztlichen Dienstes:  siehe Box „Weitere Informationen> Liste der schweizerischen Grenzkontrollstellen). Bei Ankünften ausserhalb dieser Zeiten werden die Tiere in den Tierraum der Kontrollstelle verbracht und erst am nachfolgenden Arbeitstag kontrolliert.

Einfuhr von mehr als 5 Vögeln

Die Einfuhr von mehr als 5 Heimtier-Vögeln muss unter den Bedingungen der gewerbsmässigen Einfuhr erfolgen. Siehe


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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20.12.2010 | 165 kb | PDF
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20.12.2010 | 37 kb | PDF

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