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Transite von Tieren und Tierprodukten von einem Mitgliedstaat der EU in ein anderes Drittland unterstehen nicht der grenztierärztlichen Kontrolle. Im Falle von Tiertransporten sind jedoch die folgende Punkte unbedingt zu beachten. Eine Nichtbeachtung dieser Auflagen kann zu Beanstandungen durch die kantonalen Vollzugsorgane führen.
- Ist für Tiere im innergemeinschaftlichen Verkehr ein Gesundheitszeugnis erforderlich, so muss dieses Zeugnis, inklusive eines allenfalls erforderlichen Transportplans, die Tiere stets begleiten.- Der Strassentransit von Klauentieren ist aus Gründen des Tierschutzes strikt untersagt.
- Für die Durchreise von Hunde, Katzen und Frettchen gelten die gleichen Auflagen wie für die Einfuhr aus der EU.Ende Inhaltsbereich