Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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DL-EU-CH-EU-DL

Transport auf dem Land, Schiene und/oder Luftweg oder einer Kombination dieses Verkehrsmittel

Landung in der EU und Weitertransport in die Schweiz auf Strasse oder Schiene

Die erforderliche grenztierärztliche Kontrolle muss in diesem Fall bei der Ankunft im ersten EU-Mitgliedsstaat erfolgen.
Als Nachweis der erfolgten Kontrolle wird eine GVDE (Gemeinsames Veterinärdokument für die Einfuhr) erstellt, das die Sendung während des ganzen Transports begleiten muss.
Es erfolgt keine grenztierärztliche Kontrolle an der Aussengrenze der Schweiz zur EU.
Bei Tiertransiten ist des weitern zu beachten, dass der Strassentransit von Klauentieren durch die Schweiz aus Gründen des Tierschutzes strikt untersagt ist.

Landung in der EU und Weitertransport im Luftverkehr in die Schweiz

a)    Lebende Tiere
Alle lebenden Tiere müssen bei der Ankunft in der EU vor der Weiterreise in die Schweiz grenztierärztlich untersucht werden. Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen und Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz.
Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil im Einfuhrgebiet gemäss Art 2, Buchstabe x der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)  muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden.

b)    Tierprodukte
Es gelten die gleichen Einfuhrregelungen und Einschränkungen in Bezug auf die zugelassenen Flughäfen wie für die Einfuhr in die Schweiz. Je nach Aufenthaltsdauer am Flughafen erfolgt eine partielle oder vollständige grenztierärztliche Kontrolle anlässlich der Ankunft in der EU. Es muss in jedem Fall eine Voranmeldung der Sendung erfolgen. Falls der für die Sendung zuständige Importeur sein Domizil im Einfuhrgebiet gemäss Art 2, Buchstabe x der Verordnung über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV)  muss die Voranmeldung der Sendung im elektronischen System TRACES erfolgen. Andernfalls kann dafür die manuell ausgefüllte Seite 1 des GVDE verwendet werden.
Die erforderlichen Zeugnisse müssen die Sendung in jedem Fall begleiten und sind durch die handling agents dem grenztierärztlichen Dienst vorzulegen.

Für die Durchreise von Hunde, Katzen und Frettchen gelten die gleichen Auflagen wie bei der Einfuhr aus der EU:

Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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