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Ausfuhrbetriebe benötigen eine Bewilligung vom kantonalen Veterinäramt auf Basis der VTNP, das Bundesamt für Veterinärwesen publiziert die Liste dieser Betriebe
Zu den tierischen Nebenprodukten zählen unter anderem:
- Verarbeitetes tierisches Eiweiss
- Heimtierfutter
- Rohwaren zur Herstellung von Heimtierfutter
- Nebenprodukte zur Herstellung von Heimtierfutter
- Nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte Milch und -erzeugnisse, ausgeschmolzene
Fette, Gelatine und Kollagene, hydrolysierte Eiweisse, Di- und Tricalciumphosphat
- Häute und Felle, Jagdtrophäen
- Nebenprodukte zur technischen Verwertung
Die genauen Definitionen der einzelnen Kategorien und die Vorschriften für das Verbringen von Nebenprodukten finden Sie in den Verordnungen (EG) 1069/2009 und 142/2011 - für die Schweiz in der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenrpodukten (VTNP, SR 916.441.22) und , siehe rechts im Kasten "Tierische Nebenprodukte".
Zur Ausfuhr einiger tierischer Nebenprodukten ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) notwendig. Sie wird u.a. davon abhängig gemacht, dass die Nebenprodukte "notfalls" auch im Inland entsorgt werden könnten, Erläuterungen finden Sie im Gesuchsformular:
Zur Ausfuhr fast aller tierischen Nebenprodukten der Kategorie 3 in die EU ist nur noch ein Handelspapier in vorgegebener Form notwendig. Für Neben- und Folgeprodukte der Kategorien 1 und 2 und für verarbeitetes tierisches Eiweiss ("Mehle", auch solche der Kategorie 3) sind eine TRACES-Meldung und eine vorgängige Bewilligung des Bestimmungsmitgliedstaates notwendig (Artikel 48 Verordnung EG 1069/2009).
Das von Frankreich verlangte Zusatzdokument mit BSE-Garantien kann ab dem 29. November 2009 von der zuständigen Person des Betriebes unterschrieben werden. Es wird für alle Produkte verlangt, die von Rindern, Schafen und Ziegen abstammen, Einzelheiten siehe weiter unten im "BSE-Arrêté Frankreich".
Die "Attestation supplémentaire" kann als Musterdokument für die BSE-Zusatzgarantien dienen.
Für das Ausstellen der Zeugnisse wenden Sie sich an die zuständige kantonale Behörde (meistens das Veterinäramt); erkundigen Sie sich im voraus genau über die für das jeweilige Erzeugnis geltenden Importanforderungen des Bestimmungslandes (der Empfänger / ausländische Kunde kann Ihnen dabei behilflich sein, ev. auch die "Nützlichen Adressen Ausfuhr" rechts).
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