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Verbindlich sind in jedem Fall die Einfuhrbedingungen des Bestimmungslandes
Für die "amtlichen Ausfuhrformalitäten" sind die Kantone zuständig. Adressen der zuständigen Veterinärämter und Kantonalen Laboratorien siehe Box "Kontakte".
Betriebe müssen für den Export zugelassen sein (falls vom Bestimmungsland gefordert), je Sendung muss ausserdem von amtlichen Exportzeugnissen begeleitet sein. Für beides ist die vom Kanton bezeichnete Behörde zuständig. Es liegt jedoch in der Verantwortung des Exporteurs, sich über die geltenden Importbedingungen von Ländern ausserhalb der EU kundig zu machen. Der Exporteur besorgt sich demnach die gültigen Exportzeugnisse (die "Nützlichen Adressen Ausfuhr" rechts können dabei helfen), und legt sie der zuständigen kantonalen Behörde zur Beurteilung und Unterschrift vor. Falls die Validierung durch die nationale Behörde notwendig ist, leitet der Kanton die Dokumente an das BVET weiter. Bitte wenden Sie sich direkt an die für Ihren Betriebsstandort zuständigen kantonalen Vollzugsorgane. Adressen Veterinärämter und Kantonale Laboratorien siehe Box "Kontakte".
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