Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Schildkröten

Einfuhrbedingungen
Für die Einfuhr von Schildkröten ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich.
Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden (Formular-Download rechts).  Bitte legen Sie dem Gesuch eine Kopie der Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes bei.

Achtung:

Rotwangen-Schmuckschildkröten (Trachemys scripta elegans):  die Einfuhr ist aufgrund der Freisetzungsverordnung verboten.

Artenschutzrechtliche Bedingungen
Alle Landschildkröten, viele Wasserschildkröten sowie sämtliche Meeresschildkröten sind in den CITES-Anhängen aufgelistet. Daher muss bei der Einfuhr dem Grenztierarzt zusätzlich zur Einfuhrbewilligung auch das Original eines gültigen, von der zuständigen Artenschutzbehörde (CITES Vollzugsbehörde) ausgestelltes Artenschutzdokument (CITES Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung) des Herkunfts-/Ursprungslandes vorgelegt werden.

Landschildkröten (Beispiele)  
StrahlenschildkröteGeochelone radiataCITES Anhang I
Echte KarettschildkröteEretmochelys imbricataCITES Anhang I
Griechische LandschildkröteTestudo hermanniCITES Anhang II
Maurische LandschildkröteTestudo graecaCITES Anhang II
Patagonische LandschildkröteGeochelone chilensisCITES Anhang II
Glattrand-GelenkschildkröteKinixys bellianaCITES Anhang II

Wasserschildkröten (Beispiele)  
Chinesische StreifenschildkröteOcadia sinensisCITES Anhang III
MississippihöckerschildkröteGraptemys kohniiungeschützt
 
Haltebewilligung
Die Haltebewilligung (für Riesenschildkröten) muss vom Halter beim kantonalen Veterinäramt beantragt werden.

Seuchenpolizeiliche Bedingungen/Gesundheitszeugnis
Aus der EU sind keine Gesundheitszeugnisse notwendig.  
Für Einfuhren aus Drittländern siehe Einfuhr > Lebende Tiere > Lebende Tiere aus Drittländern.

Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Begleitdokument betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Tiere müssen anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Einzelheiten über diese Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten finden Sie rechts.

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Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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Volltextsuche

 

Formulare

Weitere Informationen

Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen über die Abfertigung der einzuführenden Tiere oder Waren sowie die Öffnungszeiten und Standorte der Kontrollstellen.
Typ: PDF

26.03.2012 | 142 kb | PDF


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