Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Zirkustiere

Diese Bedingungen gelten für abgerichtete Tiere, die für Zirkusse oder zu anderen Schaustellungszwecken vorübergehend in die
Schweiz eingeführt werden.

Einfuhrbewilligung
Für die Einfuhr von Zirkustieren ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen (BVET) erforderlich. Davon ausgenommen sind domestizierte Tiere der Pferdegattung sowie Haushunde und Hauskatzen.
Das Einfuhrgesuch (schriftlich) ist vom Importeur oder Spediteur dem BVET zu unterbreiten (siehe Formular rechts). Zusätzlich ist eine Liste mit den Orten und Daten der vorgesehenen Auftritte beizufügen.
Die Einfuhrbewilligung wird im Einvernehmen mit den zuständigen Kantonstierärzten erteilt.

Artenschutzrechtliche Bedingungen
Tiere, die einer nach Anhang I des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens geschützten Art angehören (z.B. Menschenaffen, Tiger, Leopard, Jaguar, Gepard, Indischer Elefant, Nashorn), werden zur Einfuhr nur zugelassen, wenn sie entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens (für die meisten Arten: 1. Juli 1975) bereits im Besitz des Tierhalters waren oder in Gefangenschaft geboren wurden.

Für in den Anhängen I - III des Washingtoner Artenschutz-Übereinkommens aufgeführte Tiere ist grundsätzlich eine Ausfuhrbewilligung oder Wiederausfuhrbescheinigung der zuständigen Behörde des Herkunftslandes erforderlich. Das BVET kann auf die Vorlage einer solchen Bewilligung oder Bescheinigung verzichten, wenn ihm bekannt ist, dass die Tiere entweder vor Inkrafttreten des Übereinkommens erworben oder in Gefangenschaft geboren worden sind. Solche Ausnahmen sind selten und müssen vorhängig mit dem BVET abgesprochen werden.

Seuchenpolizeiliche Bedingungen, Zeugnis

Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Zusatzformular betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Ware muss anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Einzelheiten über diese Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten finden Sie rechts.

Schlussbestimmungen
Sämtliche mit der Einfuhr und einer allfälligen Quarantäne verbundenen Kosten und Risiken, insbesondere die Kosten für Laboruntersuchungen, trägt der Importeur.

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Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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Formulare

Weitere Informationen

Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen über die Abfertigung der einzuführenden Tiere oder Waren sowie die Öffnungszeiten und Standorte der Kontrollstellen.
Typ: PDF

31.12.2009 | 124 kb | PDF


Bundesamt für Veterinärwesen BVET
Kontakt | Rechtliche Grundlagen
http://www.bvet.admin.ch/themen/handel_wild/00946/00967/index.html?lang=de