Bundesamt für Veterinärwesen BVET

Diese Ausgabe ist für Browser ohne zureichende CSS-Unterstützung gedacht und richtet sich vor allem an Sehbehinderte. Alle Inhalte sind auch mit älteren Browsern voll nutzbar. Für eine grafisch ansprechendere Ansicht verwenden Sie aber bitte einen moder

Beginn Sprachwahl



Beginn Inhaltsbereich

Beginn Navigator

Ende Navigator



Einfuhr lebende Wildtiere

Viele Wildtiere, welche grenzüberschreitend gehandelt werden, sind durch nationale oder internationale Artenschutzbestimmungen geschützt.
Auch aufgrund der Tierseuchengesetzgebung sind gewisse Bedingungen einzuhalten. Die Ein- oder Ausfuhr solcher Wildtiere ist bewilligungspflichtig.

Geschützte Wildtiere
Geschützte Wildtiere sind von folgenden Schutzbestimmungen betroffen:

  • CITES: Die Bestimmungen des Übereinkommens über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Wildtiere (CITES) gelten für ca. 5000 Tierarten, welche in drei Anhängen aufgeführt sind.
  • Jagd-, Natur- und Heimatschutz

In diesen Fällen ist eine Einfuhrbewilligung des BVET und teilweise eine Ausfuhrbewilligung oder eine Bestätigung der Naturschutzbehörde des Herkunftslandes notwendig.

Ungeschützte Wildtiere
Wildtiere gelten in der Schweiz als ungeschützt, wenn sie weder in den Anhängen I-III von CITES aufgeführt, noch durch das Jagd- oder das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt sind.
Trotzdem besteht für die Einfuhr vieler ungeschützter Wirbeltiere und einiger Wirbelloser eine Bewilligungspflicht .

Folgende Tierarten (aus der EU) unterliegen NICHT der Bewilligungs- und Kontrollpflicht:
Kanarienvogel, Wellensittich, Nymphensittich, Halsbandsittich, Rosenköpfchen
Meerschweinchen, Goldhamster, Ratten und Mäuse (sofern sie zu Labor- und Futterzwecken bestimmt sind) 
nachgezüchtete Chinchillas, Kaninchen
ungeschützte Aquariumsfische
 Krallenfrösche zu wissenschaftlichen Zwecken 
 Frösche zu Speisezwecken

Welches Tier  möchten Sie einführen?


Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

Ende Inhaltsbereich

Volltextsuche

 

International

Formulare

Weitere Informationen

Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen über
die Abfertigung der einzuführenden Tiere sowie die
Öffnungszeiten und Standorte der Kontrollstellen.
Typ: PDF

08.05.2013 | 123 kb | PDF

Links

Typ: PDF

14.06.2011 | 2686 kb | PDF

Gesetzgebung

Typ: PDF

Auszug aus Tierschutzverordnung vom 23.4.2008 (TSchV)
08.09.2009 | 13 kb | PDF

Merkblatt



Bundesamt für Veterinärwesen BVET
info@bvet.admin.ch | Rechtliche Grundlagen | Webanalyse
http://www.bvet.admin.ch/themen/handel_wild/00946/index.html?lang=de