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Viele Wildtiere, welche grenzüberschreitend gehandelt werden, sind durch nationale oder internationale Artenschutzbestimmungen geschützt.
Auch aufgrund der Tierseuchengesetzgebung sind gewisse Bedingungen einzuhalten. Die Ein- oder Ausfuhr solcher Wildtiere ist bewilligungspflichtig.
Geschützte Wildtiere
Geschützte Wildtiere sind von folgenden Schutzbestimmungen betroffen:
In diesen Fällen ist eine Einfuhrbewilligung des BVET und teilweise eine Ausfuhrbewilligung oder eine Bestätigung der Naturschutzbehörde des Herkunftslandes notwendig.
Ungeschützte Wildtiere
Wildtiere gelten in der Schweiz als ungeschützt, wenn sie weder in den Anhängen I-III von CITES aufgeführt, noch durch das Jagd- oder das Natur- und Heimatschutzgesetz geschützt sind.
Trotzdem besteht für die Einfuhr vieler ungeschützter Wirbeltiere und einiger Wirbelloser eine Bewilligungspflicht .
| Folgende Tierarten (aus der EU) unterliegen NICHT der Bewilligungs- und Kontrollpflicht: |
| Kanarienvogel, Wellensittich, Nymphensittich, Halsbandsittich, Rosenköpfchen |
| Meerschweinchen, Goldhamster, Ratten und Mäuse (sofern sie zu Labor- und Futterzwecken bestimmt sind) |
| nachgezüchtete Chinchillas, Kaninchen |
| ungeschützte Aquariumsfische |
| Krallenfrösche zu wissenschaftlichen Zwecken |
| Frösche zu Speisezwecken |
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