Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Pelze und Felle

Einfuhrbedingungen
Für die Einfuhr von Pelz-/Fellprodukten von geschützten Tieren ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich. Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden (Formular-Download rechts).

Der Kontrollpflicht unterliegen alle Pelz- / Fellprodukte ausser:
  • Produkte von Schafen, Lämmern, Ziegen, Zicklein, Kälbern, Fohlen, Kaninchen, Nerzen, Waschbären, Nutria, Bisam, Rotfüchsen oder Farmfüchsen.

Artenschutzrechtliche Bedingungen
Wenn es sich um Teile und Erzeugnisse einer Art aus den CITES Anhängen handelt, muss zusätzlich das gültige Original-CITES-Zertifikat (CITES Ausfuhrbewilligung resp. Wiederausfuhrbescheinigung) vorgelegt werden. Dieses wird von der zuständigen Behörde (CITES-Vollzugsbehörde) des Herkunfts-/Ursprungslandes ausgestellt.
Die häufigsten Pelztierarten der CITES-Anhänge:

  • Sämtliche Wildkatzen sind mindestens auf Anhang II. Die gewerbsmässige Einfuhr von Tiger, Leopard, Nebelparder, Gepard, Schneeleopard, Jaguar, Ozelot ist gänzlich verboten  (Anhang I, ausser pre-convention Ware).
  • Einige Antilopenarten (Saiga Antilope, Oryx) sowie Guanaco und Vicunja sind in den CITES Anhängen. Die Produkte der Tibetantilope („Shahtoosh“, Königswolle) dürfen gar nicht gehandelt werden (Anhang I).
  • Wolf, Otter, Bär, Zebra (ausser Steppenzebra) und bestimmte Robbenarten sind in den CITES Anhängen.
  • Chinchilla-Felle von wilden Chinchillas dürfen nicht gehandelt werden (Anhang I).

Seuchenpolizeiliche Bedingungen/Gesundheitszeugnis
Rohe Felle können zusätzlich der Tierseuchengesetzgebung (EDAV) unterstehen.

Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Begleitdokument betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Ware muss anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Einzelheiten über diese Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten finden Sie rechts.

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Fachkontakt: info@bvet.admin.ch

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Volltextsuche

 

Formulare

Weitere Informationen

Im folgenden Dokument finden Sie alle Informationen über
die Abfertigung der einzuführenden Tiere sowie die
Öffnungszeiten und Standorte der Kontrollstellen.
Typ: PDF

19.07.2011 | 146 kb | PDF
Typ: PDF

14.06.2011 | 2686 kb | PDF
Handelsnamen E, F, S, D, I und lateinische Namen:
Typ: PDF

06.09.2004 | 182 kb | PDF

Zusatzinformationen Felle

Typ: PDF

06.09.2004 | 325 kb | PDF
Typ: PDF

06.09.2004 | 325 kb | PDF
Typ: PDF

06.09.2004 | 755 kb | PDF
Typ: PDF

06.09.2004 | 2353 kb | PDF
Typ: PDF

06.09.2004 | 2204 kb | PDF
Typ: PDF

06.09.2004 | 310 kb | PDF


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