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Einfuhrbedingungen
Für die Einfuhr von Pelz-/Fellprodukten von geschützten Tieren ist eine Bewilligung des Bundesamtes für Veterinärwesen erforderlich. Dem BVET muss ein vollständig ausgefülltes Einfuhrgesuch zugestellt werden (Formular-Download rechts).
Artenschutzrechtliche Bedingungen
Wenn es sich um Teile und Erzeugnisse einer Art aus den CITES Anhängen handelt, muss zusätzlich das gültige Original-CITES-Zertifikat (CITES Ausfuhrbewilligung resp. Wiederausfuhrbescheinigung) vorgelegt werden. Dieses wird von der zuständigen Behörde (CITES-Vollzugsbehörde) des Herkunfts-/Ursprungslandes ausgestellt.
Die häufigsten Pelztierarten der CITES-Anhänge:
Seuchenpolizeiliche Bedingungen/Gesundheitszeugnis
Rohe Felle können zusätzlich der Tierseuchengesetzgebung (EDAV) unterstehen.
Artenschutzrechtliche Kontrolle
Die Einfuhr kann über sämtliche Zollstellen mit Handelswarenverkehr während deren Öffnungszeiten erfolgen.
Folgende Dokumente sind an der Zollstelle im ORIGINAL vorzuweisen:
- Einfuhrbewilligung des BVET
- Begleitdokument betreffend Artenschutzkontrollstelle
- Gegebenenfalls Ausfuhrgenehmigung des Herkunftslandes
Die Ware muss anschließend innert 2 Arbeitstagen bei der gewählten CITES-Kontrollstelle präsentiert werden. Der durch ihn ausgestellte Beleg der legalen Einfuhr ist unbedingt aufzubewahren.
Einzelheiten über diese Kontrollstellen und deren Öffnungszeiten finden Sie rechts.
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