Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Hintergrundinformation

Dass Tiger, Panda und Nashorn an der Schwelle zur Ausrottung stehen, macht weltweit Schlagzeilen. Dass unsere Natur jedoch täglich und ganz unspektakulär ein wenig ärmer wird, dass täglich Tier- und Pflanzenarten, die sich in Jahrmillionen entwickelt haben, unwiederbringlich von unserer Erde verschwinden und eine phantastische Artenvielfalt schleichend vor unserer Haustür erlischt, davon merkt die Öffentlichkeit weit weniger.
Das Artensterben ist nicht nur eine Angelegenheit der Regenwaldregionen, der Savannen und Steppen ferner Länder- es berührt ganz direkt auch uns, nicht zuletzt, weil die Industrienationen einen grossen Einfluss haben und ausüben können.

CITES
Bereits vor mehreren Jahrzehnten wurde erkannt, dass sich der übermäßige internationale Handel für viele Arten zu einer ernsthaften Gefahr zu entwickeln droht. Deshalb wurde 1973 das "Übereinkommen über den internationalen Handel mit gefährdeten Arten freilebender Tiere und Pflanzen" - kurz CITES - ins Leben gerufen, allgemein auch als "Washingtoner Artenschutzübereinkommen" bekannt.

CITES wirkt nur dort zum Schutz von Tier- und Pflanzenarten, wo der internationale Handel eine der Hauptgefahren darstellt. Hier kann eine Kontrolle, Beschränkung oder ein Verbot des Handels eine Art von dem sie schädigenden - internationalen - Handelsdruck befreien. Tier- und Pflanzenarten, welche nicht durch den internationalen Handel, sondern durch andere Faktoren gefährdet sind, können durch das "Artenschutzübereinkommen" nicht geschützt werden.

Als einer der  Erstunterzeichnenden dieses Vertrags ist die Schweiz  Depositarstaat von CITES mit Sitz des CITES Sekretariats in Genf. Heute gibt es bereits 169 Vertragsparteien (Länder), welche sich zu einer Zusammenarbeit zugunsten des Artenschutzes durch CITES verpflichtet haben. Mittlerweile befinden sich mehr als 5000 Tier- und 28000 Pflanzenarten auf den CITES Anhängen. Deren Bestimmungen gelten sowohl für die lebenden Tiere und Pflanzen als auch für sämtliche Teile und Erzeugnisse daraus.

Es gibt drei verschiedene CITES Schutzstufen (Anhänge):

  • Im Anhang I aufgeführte Arten sind akut gefährdet, der Handel mit diesen Exemplaren ist  stark eingeschränkt (z.B. Elfenbein, Schildpattprodukte). Ausgenommen sind u.a. Vorerwerbsexemplare¹, Produkte die nachweislich von Zuchttieren stammen, sowie solche für Erhaltungszuchtprogramme und Forschungszwecke.
  • Die im CITES Anhang II und III aufgeführten Arten werden in grossem Umfang gehandelt, so dass sie dadurch gefährdet werden könnten. Der internationale Handel wird deshalb durch die Vertragsstaaten mit Zeugnissen (Import- Exportpermits) kontrolliert.

In der Schweiz ist für den Import und den Export (Re-Export) von CITES-Exemplaren meist eine Einfuhrbewilligung und eine Ausfuhrbewilligung (Wiederausfuhrbescheinigung) notwendig. Diese werden vom BVET ausgestellt.

Bewilligungspflichtige Arten dürfen nur dann international gehandelt werden, wenn das Ursprungsland die Ausfuhr bewilligt hat. Bewilligungen können nur erteilt werden, wenn festgestellt worden ist, dass das Überleben der Art dadurch nicht beeinträchtigt wird. Somit können Ursprungsländer über die Nutzung ihrer Fauna und Flora selbst entscheiden und die Einfuhrländer unterstützen sie in ihrem Bemühungen.

¹ Vorerwerbsexemplare: Exemplare, welche in den Handel kamen, bevor das Übereinkommen für die betreffende Arte in Kraft trat (z.B. Antiquitäten mit Elfenbein).
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Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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Weitere Informationen

Nichtvertragsstaaten

Beim Handel von CITES-Exemplaren mit Nichtvertragsstaaten gelten folgende Bedingungen:

Musterformulare

Typ: PDF

20.06.2006 | 14 kb | PDF
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20.06.2006 | 14 kb | PDF


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