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Im Internet oder an Börsen werden oft Produkte, lebende Tiere oder Pflanzen zum Kauf angeboten, die unter die Artenschutzgesetzgebung fallen.
Dies gilt besonders für:
Für die Einfuhr solcher Tiere oder Gegenstände sind immer eine Einfuhrbewilligung vom BVET und teilweise auch eine Ausfuhrbewilligung vom Herkunftsland zwingend notwendig, für Pflanzen eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes
Werden diese Bewilligungen nicht vorgängig beschafft, müssen diese Artikel, Tiere oder Pflanzen am Zoll resp. anlässlich der Artenschutzkontrolle zurückgehalten werden.
Eine nachträgliche Einfuhrbewilligung kann zwar beim BVET eingeholt werden, aber besonders bei Artikeln, Tieren oder Pflanzen die im voraus oder bar bezahlt wurden, ist der Anbieter häufig nicht bereit, seinerseits die Ausfuhrbewilligung noch nachzureichen.
Gegenstände, Tiere und Pflanzen, für welche die nötigen Papiere fehlen, müssen beschlagnahmt werden.
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