Bundesamt für Veterinärwesen BVET

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Käufe an Börsen oder über Online-Anbieter

Im Internet oder an Börsen werden oft Produkte, lebende Tiere oder Pflanzen zum Kauf angeboten, die unter die Artenschutzgesetzgebung fallen.

Dies gilt besonders für:

  • lebende Reptilien
  • Kleider, Taschen oder Gürtel aus Reptilleder
  • ausgestopfte Tiertrophäen und Felle
  • Gegenstände aus Elfenbein oder Schildpatt
  • lebende Pflanzen wie z.B. Orchideen oder Kakteen

Für die Einfuhr solcher Tiere oder Gegenstände sind immer eine Einfuhrbewilligung vom BVET und teilweise auch eine Ausfuhrbewilligung vom Herkunftsland zwingend notwendig, für Pflanzen eine Ausfuhrbewilligung des Herkunftslandes

Werden diese Bewilligungen nicht vorgängig beschafft, müssen diese Artikel, Tiere oder Pflanzen am Zoll resp. anlässlich der Artenschutzkontrolle zurückgehalten werden.

Eine nachträgliche Einfuhrbewilligung kann zwar beim BVET eingeholt werden, aber besonders bei Artikeln, Tieren oder Pflanzen die im voraus oder bar bezahlt wurden, ist der Anbieter häufig nicht bereit, seinerseits die Ausfuhrbewilligung noch nachzureichen.

Gegenstände, Tiere und Pflanzen, für welche die nötigen Papiere fehlen, müssen beschlagnahmt werden.

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Fachkontakt: cites@bvet.admin.ch

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