CITES: Wildtiere und Wildpflanzen
CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) auch bekannt als Washingtoner Artenschutzabkommen, ist eine von weltweit 178 Staaten unterzeichnete Handelskonvention, welche die Erhaltung und eine nachhaltige Nutzung der Tier- und Pflanzenpopulationen unserer Welt zum Ziel hat.
Aktuell
Tötung von Reptilien zur Ledergewinnung: Expertenempfehlungen auf Initiative der Schweiz
Reptilienleder spielt im internationalen Handel der Schweizer Uhren- und Luxusgüterindustrie eine grosse Rolle. Bis heute gibt es aber keine international anerkannte Norm, die eine tiergerechte und schonende Tötung von Reptilien regelt. Unter der Führung des Bundesamts für Veterinärwesen hat eine internationale Expertengruppe Empfehlungen ausgearbeitet für eine internationale Regelung der Tötungsmethoden dieser Tiere.
Vertragsstaatenkonferenz CITES 2013: Die Schweiz engagiert sich im internationalen Tier- und Pflanzenhandel weit über die Landesgrenzen hinaus.
Rund 5 000 Tier- und 29 000 Pflanzenarten sind heute durch CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) gegen die Übernutzung durch den internationalen Handel geschützt. Die Schweiz engagiert sich seit der Gründung von CITES für den Schutz der Pflanzen- und Tierarten und ihre nachhaltige Nutzung. Die 16. Vertragsstaatenkonferenz der CITES hat vom 3. bis 14. März 2013 in Bangkok stattgefunden.
Durch einen umfangreichen internationalen Handel sind viele Tier- und Pflanzenarten gefährdet oder könnten gefährdet werden. Sie sollen nur in dem Mass gehandelt werden, wie dies ihre natürlichen Bestände erlauben. Ein nachhaltiger, geregelter Handel ist oft eine effizientere Schutzmassnahme als ein absolutes Handelsverbot. Als Handel im Sinne von CITES gilt jeder Grenzübertritt.
Die durch CITES geschützten Arten werden je nach Gefährdungsgrad in drei Schutzstufen eingeteilt. Die Aus- und Einfuhr von lebenden Exemplaren oder deren Teile und Erzeugnisse ist entweder verboten (Anhang I, mit Ausnahmen) oder nur mit Bewilligung möglich.
Als Vollzugsbehörde von CITES sowie des Internationalen Walfangübereinkommens (IWC) leistet das BVET einen wichtigen Beitrag zum Schutz und zur Erhaltung von Tier- und Pflanzenarten und ihren Lebensräumen.
Erhebung von Gebühren beim Erlass von Verfügungen seit 1. Januar 2011
Wir machen darauf aufmerksam, dass basierend auf Artikel 2 der Verordnung über die Gebühren des Bundesamtes für Veterinärwesen (GebV-BVET, SR 916.472) in Verbindung mit Artikel 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung (AllgGebV, SR 172.041.1) das BVET beim Erlass von Verfügungen aufgrund der Bestimmungen der Artenschutzverordnung (ASchV, SR 453) seit 1.1.2011 eine Gebühr von CHF 120.- erhebt.