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In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung einer Tierpflegerin oder eines Tierpflegers betreut werden. In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 TSchV verfügt. In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich die Bewilligungsinhaberin oder der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, sofern es sich um die in Artikel 85, Abs.3 TSchV aufgelisteten Tierarten handelt.
In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 der TschV verfügt.
In Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen oder in gewerbsmässigen Zuchten oder Haltungen von Heimtieren, Nutzhunden und nicht bewilligungspflichtigen Wildtieren, in denen nur eine Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen vorhanden ist, genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Artikel 197 der TSchV verfügt.
Die Ausbildung nach Art 197der TSchV (eine vom BVET anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung) vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind.Ende Inhaltsbereich